Rechtsprechung
   BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9795
BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05 (https://dejure.org/2006,9795)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2006 - VII B 188/05 (https://dejure.org/2006,9795)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2006 - VII B 188/05 (https://dejure.org/2006,9795)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,9795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls setzt keine konkrete Gefährdung von Mandanten voraus

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Denn die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    d) Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Der Aufsatz von Schmittmann in NJW 2002, 182, auf den die Beschwerde verweist, ist durch die jüngere Rechtsprechung des Senats, die sich mit jenem Aufsatz auseinander setzt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), überholt und geht überdies von Tatsachen aus, deren Vorliegen das FG im Streitfall nicht festgestellt hat.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 90).

    Denn die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    d) Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

    Denn die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Auch aus dem BGH-Beschluss vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) ergibt sich nichts, was die Rechtsfrage, ob Auftraggeberinteressen auch bei einem in Vermögensverfall geratenen angestellten Steuerberater als gefährdet anzusehen sind, als erneut klärungsbedürftig erscheinen lässt.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das angefochtene FG-Urteil weder von den BGH-Beschlüssen in NJW 2005, 511 oder in NJW 2005, 1944 noch von dem Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in AnwBl 2005, 72 abweicht.

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 7/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 1 BvR 238/01 (BVerfGE 108, 150), auf den die Beschwerde sich beruft, betrifft die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Mandatsniederlegung nach einem Sozietätswechsel und gibt daher für Fälle des Widerrufs der Bestellung bei Vermögensverfall nichts her, während der einen in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt betreffende Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. März 2005 AnwZ (B) 7/04 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 1944) in jeder Hinsicht der Senatsrechtsprechung, wie sie oben dargestellt wurde, entspricht.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das angefochtene FG-Urteil weder von den BGH-Beschlüssen in NJW 2005, 511 oder in NJW 2005, 1944 noch von dem Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in AnwBl 2005, 72 abweicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2004 - 4 A 2591/02

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer; Unzulässigkeit des Widerrufs der

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2004 4 A 2591/02 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2005, 72) beruft, in dem das OVG eine durch ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse eines Wirtschaftsprüfers bestehende Gefährdung von Auftraggeberinteressen als fern liegend angesehen hat, solange der Wirtschaftsprüfer bei seiner weiteren beruflichen Tätigkeit durch einen anderen Berufsangehörigen beaufsichtigt wird.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das angefochtene FG-Urteil weder von den BGH-Beschlüssen in NJW 2005, 511 oder in NJW 2005, 1944 noch von dem Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in AnwBl 2005, 72 abweicht.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Denn die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    In einem Revisionsverfahren kann zwar geprüft werden, ob das FG bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung und -würdigung den Ausnahmetatbestand "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" zutreffend ausgelegt und die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil in HFR 2000, 741).

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nicht selbständig tätige Steuerberater (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992).

  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05
    Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen

    Deshalb seien ebenfalls die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2006 ( VII B 232/05) und vom 20. April 2006 ( VII B 188/05) nicht einschlägig, da es sich in diesen Fällen um angestellte Steuerberater gehandelt habe.

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, auf Grund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 20. April 2006 VII B 188/05, BFH/NV 2006, 1522 , m.w.N.).

    Die weitergehende Auffassung des Klägers, dass nur dann von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausgegangen werden könne, wenn hierfür konkrete Indizien vorlägen, und dass das aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG folgende Regel - Ausnahme - Verhältnis bei verfassungskonformer Auslegung umzudrehen sei, widerspricht nach dem zuvor Gesagten dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. BFH, Beschluss vom 20. April 2006 VII B 188/05, a.a.O.).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Revisionszulassungsgründe verneint, in denen Finanzgerichte arbeitsvertragliche Beschränkungen bei in Vermögensverfall geratenen angestellten Steuerberatern zum Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen haben ausreichen lassen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. April 2006 VII B 232/05, BFH/NV 2006, 1520 und vom 20. April 2006 VII B 188/05, a.a.O.).

  • BFH, 06.11.2006 - VII B 188/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    So liegt es im Streitfall, denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2006 VII B 188/05, BFH/NV 2006, 1522, m.w.N.) und musste dem Kläger als Steuerberater somit deutlich sein, dass aus dem aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ersichtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ("es sei denn") folgt, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand der fehlenden Gefährdung von Auftraggeberinteressen dem betroffenen Steuerberater obliegt.
  • BFH, 12.09.2008 - VII B 27/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Ob dieser Nachweis erbracht ist, ist indes eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (Senatsbeschlüsse vom 20. April 2006 VII B 188/05, BFH/NV 2006, 1522; vom 23. März 2007 VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht